Eine Einführung in das pakistanische Blasphemiegesetz
§ 298
Das Aussprechen eines Wortes, das Erzeugen eines Geräusches, das Ausführen einer Geste oder das Platzieren eines Gegenstands in Sichtweite mit der absichtlichen Absicht, die religiösen Gefühle einer Person zu verletzen.
1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe oder beides
§ 298A
Die Verwendung abfälliger Bemerkungen usw. in Bezug auf heilige Persönlichkeiten.
3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe oder beides
§ 295
Die Beschädigung oder Schändung von Kultstätten mit der Absicht, die Religion einer Gruppe zu beleidigen.
Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe oder beides.
§ 295A
Vorsätzliche und böswillige Handlungen, die darauf abzielen, die religiösen Gefühle einer Gruppe zu verletzen, indem ihre Religion oder religiösen Überzeugungen beleidigt werden.
Bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe oder beides.
§ 295B
Schändung usw. des Korans.
Lebenslange Haftstrafe
§ 295C
Die Verwendung abfälliger Bemerkungen, mündlich, schriftlich, direkt oder indirekt usw., die den Namen Mohammeds oder anderer Propheten verunglimpfen.
Obligatorische Todesstrafe und Geldstrafe
Das Verfahren muss vor einem Gericht unter Vorsitz eines muslimischen Richters stattfinden.

